Prüfungen für Studierende mit Behinderung
Prüfungsmodifikation

Wenn die Ablegung einer Prüfung in der vorgesehenen Form aufgrund einer Behinderung nicht möglich oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, kann die Form der Prüfung den Möglichkeiten des/der Studierenden angepasst werden. Universitätsgesetz 2002.
Der entsprechende Gesetzestext lautet: (Auszug)
"Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, (...)
12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;"
Diese Bestimmung findet sich auch in den studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Karl-Franzens-Universität:
"§ 29 (2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum oder auf andere Weise festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die Studierenden eine länger andauernde Behinderung nachweisen, die ihnen die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden."
Die übliche Vorgangsweise ist, dass die Studierenden mit dem Prüfer/der Prüferin die Prüfungsmodifikation besprechen. Das Zentrum Integriert Studieren kann sie dabei unterstützen und übernimmt zum Teil auch die organisatorische Abwicklung und die Prüfungsaufsicht bei modifizierten schriftlichen Prüfungen.
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